Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Wahlehrenamt
Auch für die kommenden Wahlen benötigen wir wieder Ihre Unterstützung.
Zu vielen Fragen rund um das Wahlehrenamt finden Sie auf dieser Seite wichtige Hinweise.
Aktuelle Informationen
Aufgrund der zahlreichen positiven Rückmeldungen, konnte mittlerweile sowohl die Brief- als auch die Urnenwahllokale ausreichend besetzt werden.
Für die Urnenwahllokalen suchen wir jedoch noch Reservekräfte. Diese sollten möglichst flexibel bei Funktion sowie Einsatzort sein und trotz des ungewissen Einsatzes, bereit sein an einer Schulung teilzunehmen.
Für die tolle Unterstützung und das große Interesse bei der Durchführung der Bundestagswahl möchten wir uns schon jetzt bei allen die ihre Bereitschaft erklärt haben recht herzlich bedanken!
Wenn Sie sich für die Übernahme des Wahlehrenamtes entschieden haben, können Sie sich mit der Bereitschaftserklärung anmelden.
(Diese Bereitschaftserkläung wird bei jeder Wahl neu benötigt.)
Für weitere Fragen steht Ihnen die Wahlhelferverwaltung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gern zur Verfügung:
Kontakt:
Amt für Bürgerkommunikation für Wahlen
Wahlhelferverwaltung
Telefon: 0381 381 – 1801
Fax: 0381 381 – 9047
E-Mail: wahlhelfer@rostock.de
Internet: www.rostock.de/wahlen
Besucheranschrift:
Rathaus-Anbau, Zimmer 5.11
Neuer Markt 1, 18055 Rostock
Bundestagswahlen
Als Wahlhelferin oder Wahlhelfer für die Bundestagswahl kann jede wahlberechtigte Person fungieren.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder
- sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer darf selbst nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson eines Wahlvorschlages oder Mitglied in einem anderen Wahlorgan z.B. Wahlausschuss sein.
Für Europaparlaments-/Kommunalwahlen
Als Wahlhelferin oder Wahlhelfer für die Kommunalwahl kann jede wahlberechtigte Person fungieren.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen und Unionsbürger, die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 37 Tagen in der Kommune (Kommunalwahl)/seit mindestens 3 Monaten in der BRD/EU (Europawahl) nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder
- sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Alle Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind Mitglied eines Wahlvorstandes.
Wahlvorstände bestehen (für jedes Urnenwahllokal und jedes Briefwahllokal) aus:
- Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher,
- stellvertretenden Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher,
- Schriftführerin/Schriftführer
- stellv. Schriftführerin/ stellv. Schriftführer und
- Beisitzerin/Beisitzer
Ein Wahlvorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
- Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahllokal
- Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grundlage des Wählerverzeichnisses
- Überprüfung von Wahlscheinen
- Ausgabe des Stimmzettels
- Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
- gegebenenfalls Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderung
- Zählung der Wähler
- Zählung der Stimmen
- Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse und deren Bekanntgabe im Wahllokal
Innerhalb des Wahlvorstandes sind die Aufgaben entsprechend der verschiedenen Funktionen differenziert. Weitere Informationen zu den jeweiligen Aufgaben folgen gesondert mit der Berufung. In einem Briefwahllokal entfallen alle Aufgaben, die mit der direkten Stimmenabgabe der Wahlberechtigten am Wahltag im Zusammenhang stehen.
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
Sollten am Wahltag Fragen aufkommen, steht Ihnen die Gemeindewahlbehörde ganztätig telefonisch zur Verfügung.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vor jeder Wahl neu festgelegt.
Für die Bundestagswahl 2025 wurde folgende Höhe des Erfrischungsgeldes/Aufwandsentschädigung festgelegt.
Im Urnenwahllokal wird eine Entschädigung in folgender Höhe gezahlt:
- 115 Euro Wahlvorsteher/in
- 90 Euro stellv. Wahlvorsteher/in und Schriftführer/in
- 80 Euro stellv. Schriftführer/in und
- 70 Euro Beisitzer/in
Briefwahlvorstände erhalten:
- 70 Euro Wahlvorsteher/in
- 60 Euro stellv. Wahlvorsteher/in und Schriftführer/in
- 50 Euro stellv. Schriftführer/in und Beisitzer/in
Die Entschädigung wird zeitnah nach dem Wahltag auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
Urnenwahllokal
- ab 7.30 Uhr (Wahlvorsteher/innen bereits ab 6.30 Uhr) Vorbereitung der Wahl
- 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Besetzung des Wahllokals während der Wahlzeit
- ab 18.00 Uhr Stimmenauszählung bis zur ordnungsgemäßen Feststellung des Wahlergebnisses, was je nach Umfang der Wahl einige Stunden dauern kann
- Wahlvorsteher/innen übergeben anschließend die jeweiligen Niederschriften und Unterlagen an die Gemeindewahlbehörde
Briefwahllokal
- ab 14.30 Uhr Vorbereitung der Wahl
- ab 15.00 Uhr Prüfung und Zulassung der Wahlbriefe
- ab 18.00 Uhr Stimmenauszählung bis zur ordnungsgemäßen Feststellung des Wahlergebnisses, was je nach Umfang der Wahl einige Stunden dauern kann
- Wahlvorsteher/innen übergeben anschließend die jeweiligen Niederschriften und Unterlagen an die Gemeindewahlbehörde
Pausen sind in Abstimmung mit der/dem Wahlvorsteher/in und unter Absicherung der Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstandes möglich.
Standort Gemeindewahlbehörde:
Rathaus-Anbau
Neuer Markt 1, 18055 Rostock
Die Berufungen für das Ehrenamt werden voraussichtlich Anfang Februar 2025 versandt.
Mit der Berufung erhalten Sie die Information, in welchem Urnen- bzw. Briefwahlbezirk und in welcher Funktion Sie eingesetzt werden. Bei der Planung der Wahleinsätze sind wir bestrebt, die Wünsche der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu berücksichtigen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstandes jedoch Vorrang hat.
Schulungen sind erforderlich für:
- Wahlvorsteher/innen
- stellvertretende Wahlvorsteher/innen
- Schriftführer/innen
- stellv. Schriftführer/innen (Urne)
Mit der Berufung erhalten Sie Ort und Zeit der Schulung. Die Schulungen werden in digitaler als auch in Präsenzform durchgeführt.
Als Wahlhelfer/in haben Sie die Möglichkeit
- in der Pause in Ihrem Wahlbezirk zu wählen,
- einen Wahlschein zu beantragen, um zur Urnenwahl in einem anderen Wahlbezirk zu wählen oder
- Briefwahlunterlagen anzufordern und Ihre Stimme im Vorfeld abzugeben.
Für zwingende Fahrten am Wahltag werden die Fahrtkosten auf Antrag erstattet, wenn man außerhalb des eigenen Wahlbezirks eingesetzt wird. Ausnahmen sowie Regelungen für Wahlhelfende, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb von Rostock haben, werden im Einzelfall geprüft.
Die Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei und finden ebenso bei Beziehern von Sozialleistungen keine Anrechnung.
Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind über die Gemeindewahlbehörde unfallversichert.